C. Die IV-Stelle eröffnete A___ mit Schreiben vom 1. Dezember 2016, dass aufgrund des unveränderten Gesundheitszustands weiterhin kein Rentenanspruch bestehe und es wurde ihr eine zweite Anhörung zum Vorbescheid vom 24. Februar 2015 gewährt.16 Mit Eingabe vom 13. Januar 2017 liess A___ dagegen Einwand erheben.17 In der Verfügung vom 30. Januar 2017 bestätigte die IV-Stelle (ab. 1. Januar 2017: Sozialversicherungen Appenzell Ausserrhoden) ihren Entscheid und wies das Leistungsbegehren von A___ ab.18