a) der Beschwerdeführerin: 1. Die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Appenzell Ausserrhoden vom 30. Januar 2017 sei aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin eine ganze IV-Rente, rückwirkend ab 8. Dezember 2014, zuzusprechen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. b) der Vorinstanz: Die Beschwerde sei abzuweisen. Sachverhalt