c. Der von der Mobiliar zusätzlich beigezogene Dr. E___ unterzog die vorhandenen medizinischen Akten schliesslich einer weiteren umfassenden Gesamtbeurteilung und nahm dabei namentlich zur Frage Stellung, ob eine Kausalität zwischen den auch nach dem 8. März 2017 eine Behandlung erfordernden Schulterbeschwerden und dem Sturz im Skilager gegeben sei (act. 10/3, S. 36 ff.). Er stellte zunächst wie bereits Dr. C___ fest, dass weder eine Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin noch klassische Symptome einer Totalruptur der Sehne im Anschluss an den Sturz dokumentiert seien;