10/3, S. 1), ohne genauere Spezifikation. Die Mobiliar ist der Ansicht, dass der Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin erst ein halbes Jahr nach dem Sturz in ärztliche Behandlung begab, stark dafür spreche, dass die Beschwerden nach dem Sturz wohl wieder abnahmen und es erst im späteren Verlauf zu erneuten Beschwerden gekommen sei. Hätte die Beschwerdeführerin bereits nach dem Sturz am 8. März 2016 unter erheblichen Schulterbeschwerden gelitten, wäre der erste Arztbesuch nach Auffassung der Mobiliar klar nicht erst im September 2016 erfolgt. Die Mobiliar lehnt ihre Leistungspflicht ab 9. März 2017 schliesslich namentlich gestützt auf die medizinischen Einschätzungen von Dr. C_