Die faktische Erbringung von Leistungen durch den Unfallversicherer präjudiziert die Frage der grundsätzlichen Leistungspflicht nicht (vgl. dazu auch Urteile des Bundesgerichts 8C_22/2010 vom 28. September 2010, E. 4.1 und 8C_155/2012 vom 9. Januar 2013, E. 6.1, je m.w.H.). Der Unfallversicherer kann die zunächst ausgerichteten Leistungen jederzeit einstellen, wenn der Kausalzusammenhang zwischen den eine Behandlung erfordernden Beschwerden und dem betroffenen Ereignis - hier: der Sturz im Skilager - nicht (mehr) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist.