2.5 Dass somit nicht davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin unmittelbar beim Sturz am 8. März 2016 eine Sehnenruptur im Sinne eines vollständigen Abrisses erlitt, schliesst eine Leistungspflicht der Mobiliar im Zusammenhang mit den Schulterbeschwerden aber nicht zum Vornherein aus. Eine Leistungspflicht des Unfallversicherers kommt, sofern die übrigen Voraussetzungen dazu erfüllt sind, nämlich nicht nur bei vollständigen Sehnenrissen, sondern auch bei teilweisen Sehnenrissen in Frage: Während Art. 9 Abs. 2 lit.