BGE 122 V 157, E. 1c). Das Bundesgericht hat mit Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufgestellt, welche auch im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind (vgl. dazu BGE 135 V 465, E. 4.4 und 4.5).