Gegen diesen Einspracheentscheid richtet sich die von der Beschwerdeführerin am 28. November 2017 erhobene Beschwerde ans Obergericht (act. 1), mit welcher sie zunächst beantragte, die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, mit Bezug auf die Schulterbeschwerden ihre gesetzlichen Leistungen als Unfallversicherer auch für die Zeit nach dem 8. März 2017 zu erbringen. Am 24. Januar 2018 teilte die Beschwerdeführerin dem Obergericht mit, die Behandlung der Schulterbeschwerden habe inzwischen per 20. Dezember 2017 abgeschlossen werden können, weshalb sich die Beschwerde auf Erbringung der Leistungen durch die Mobiliar für die Zeit ab 9. März bis 20. Dezember 2017