10/3, S. 16 f.). Dabei wurde sowohl die Schulter operiert als gleichzeitig auch eine Meniskusverletzung am Knie, welche sich die Beschwerdeführerin gemäss Angaben in der Beschwerdeschrift am 4. März 2017 zugezogen habe. Der Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist auf eine allfällige Leistungspflicht der Mobiliar als Unfallversicherer mit Bezug auf die Schulterbeschwerden beschränkt.