a) der Beschwerdeführerin: 1. Es seien der Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2017 sowie die Verfügung vom 8. Mai 2017 aufzuheben, und es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, die gesetzlichen Leistungen als Unfallversicherer für die Behandlung / Heilung der von der Beschwerdeführerin am 8. März 2016 erlittenen Schulterverletzungen auch für die Zeit ab 09. März 2017 bis 20. Dezember 2017 zu erbringen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.