Bekanntlich handelt es sich bei der erwähnten Pflicht um einen allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts (s. auch BGE 129 V 460 E. 4.2), wonach die Auswirkungen des Gesundheitsschadens durch geeignete organisatorische Massnahmen und die Mithilfe der Familienangehörigen - denen dadurch allerdings keine unverhältnismässige Belastung entstehen darf - möglichst zu mildern. Diese Mithilfe geht weiter als die ohne Gesundheitsschaden üblicherweise zu erwartende Unterstützung.