Seite 8 Rentenansprecherin ohne Abgeltung durch die Sozialversicherungen zu erbringen (BGE 141 V 642 E. 4.3.1 und 4.3.2). Bekanntlich handelt es sich bei der erwähnten Pflicht um einen allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts (s. auch BGE 129 V 460 E. 4.2), wonach die Auswirkungen des Gesundheitsschadens durch geeignete organisatorische Massnahmen und die Mithilfe der Familienangehörigen - denen dadurch allerdings keine unverhältnismässige Belastung entstehen darf - möglichst zu mildern.