4.3 Während die IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung von einem Status von 60% Erwerb und 40% Haushalt ausgeht, macht die Beschwerdeführerin geltend, sie sei als vollerwerbstätig zu qualifizieren, da die Reduktion des Erwerbspensums aus einer Erschöpfungssituation heraus erfolgt sei und zwecks Stressabbau, um schwanger werden zu können. Dem hält die Verwaltung zu Recht entgegen, dass die gemäss Angaben im Lebenslauf (IV-act. 19/1) im Jahre 2003 erfolgte Pensumreduktion auf 60% lange, nämlich dreizehn Jahre vor der erstmaligen stationären Behandlung der nach eigenen Angaben belastenden langjährigen psychischen Beschwerden erfolgte.