134 V 231 E. 5.1, 137 V 210 E. 6.1.2). Seite 5 3.2 Vorliegend schloss sich Dr. B___ vom RAD hinsichtlich der wesentlichen Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung der Einschätzung des behandelnden Psychiaters Dr. C___ an, der allerdings im Bericht vom 2. April 2017 keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit gemacht hatte, sondern nur in diversen nicht näher begründeten Arztzeugnissen. Nach Auffassung von Dr. B