stehenden Berentung immer auszugehen sein dürfte, angezeigt ist, sondern bei (jeder) festgestellten Rechtsverletzung, wie sie vorliegend (auch) durch die mangelnde Befolgung der Schadenminderungspflicht vorliegt (BGE 144 V 153 E. 4; s. vorher ferner BGE 137 V 314 E. 3.2.4 und BGE 142 V 337 E. 3.1).