2.4.2 Nach Art. 16 UVG besteht ein Anspruch auf Taggeld bei voller oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit. Eine solche war bis 31. März 2014 ausgewiesen (act. 11/86, act. 11/90 und act. 11/93). Später wird eine medizinisch attestierte Arbeitsunfähigkeit erst wieder ab 29. Mai 2017 – mithin dem Datum des Eintritts des Beschwerdeführers in das Spital Thurgau, Münsterlingen – ausgewiesen (act. 11/237, act. 11/238 und act. 11/242). Der Beginn des Taggeldanspruchs ist somit der 29. Mai 2017, da ab diesem Tag wiederum eine volle Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers vorlag.