Aufgrund der Akten sei der Beginn der ärztlichen Behandlung beziehungsweise die Behandlungsbedürftigkeit frühestens per 20. April 2015 anzunehmen. Doch habe aktenkundig erst ab dem 29. Mai 2017 eine medizinisch attestierte Arbeitsunfähigkeit bestanden (act. 10/5). Für die Höhe des Anspruchs sei nach dem Bundesgericht die Situation unmittelbar vor der Arbeitsunfähigkeit massgebend (act. 10/5).