2.3.3 Wie bereits erwähnt, hat die SUVA den Fall im März 2014 abgeschlossen, aber nicht mit einer Verfügung, sondern einer Taxationsbestätigung (act. 11/88). Gegen diese beziehungsweise die zugrundeliegende kreisärztliche Untersuchung vom 10. März 2014 brachte der Beschwerdeführer umgehend Einwände vor (act. 11/88 und act. 11/92). So klagte er – unter anderem im Rahmen der kreisärztlichen Untersuchung – über weiterhin bestehende Beschwerden (act. 11/87). Insofern hätte die SUVA, da die (weitere) Erbringung von Leistungen zur Diskussion stand, den Fall formell in Form einer Verfügung abschliessen müssen (Urteil des Bundesgerichts 8C_102/2008 vom 26. September 2008 E. 4.1 mit Hinweisen).