Am 21. März 2014 wies der Beschwerdeführer die SUVA darauf hin, dass sein Hausarzt einen MRI Untersuchungstermin vereinbart habe, da sich die Beschwerden in der rechten Schulter trotz Physiotherapie verstärkt hätten (act. 11/91). Mit Schreiben vom 25. März 2014 machte der Beschwerdeführer gegenüber der SUVA geltend, er müsse mehrmals täglich Schmerzmittel zu sich nehmen (act. 11/92). Am 2. April 2014 wies der Beschwerdeführer die SUVA darauf hin, dass er von seinem Hausarzt bis 31. März 2014 zu 100% arbeitsunfähig geschrieben worden sei und demzufolge eine Auszahlung des restlichen Taggeldes erwarte (act. 11/93).