2.3 Die SUVA stellt sich auf den Standpunkt, sie habe im April 2014 aufgrund der Umstände davon ausgehen dürfen, dass keine Behandlungsbedürftigkeit und/oder Arbeitsunfähigkeit mehr bestehe. Nach den Akten habe bis zum April 2015 keine weitere ärztliche Behandlung mehr stattgefunden und es sei auch keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Die Beschwerden, die am 20. April 2015 zur Konsultation beim Hausarzt geführt hätten, seien deshalb als Rückfall geprüft worden (act. 10/4). Auch der Beschwerdeführer geht hinsichtlich seiner Beschwerden von einem Rückfall aus (act. 1 und act. 14).