Dagegen reichte A___ am 23. Juni 2015 Einsprache ein (act. 11/123). Nach weiteren ärztlichen Abklärungen nahm die SUVA mit Schreiben vom 30. August 2016 ihre Verfügung vom 26. Mai 2015 zurück und anerkannte ihre Leistungspflicht (act. 11/189). In der Folge fanden weitere ärztliche Abklärungen statt. C. Mit Verfügung vom 16. Juni 2017 sprach die SUVA A___ für die Arbeitsunfähigkeit ab dem 29. Mai 2017 einen Taggeldansatz von Fr. 27.70 pro Kalendertag zu (act. 11/249). Dagegen erhob A___ am 3. Juli 2017 Einsprache (act. 11/254). D. Mit Einspracheentscheid vom 14. Juli 2017 wies die SUVA die Einsprache ab (act. 11/261).