__ gehe von einem falschen Unfallhergang aus, da der Versicherte nicht gefallen, sondern bei einer Frontalkollision verletzt worden sei. Es wirke widersprüchlich, wenn sie behaupte, die Ellbogenbeschwerden seien überwiegend wahrscheinlich unfallbedingt, während sie die Quetschung des Nervs durch ein traumatisches Hämatom nur als möglich bezeichne. Auch hätten Dr. E___ und Dr. G___ - anders als Dr. F___ - nicht in Kenntnis sämtlicher Akten Stellung genommen.