3. 3.1 Vorliegend ist in materieller Hinsicht einzig die Frage zu klären, ob die Beschwerden am linken Ellbogen Folge des Unfalls vom 29. April 2014 sind. Diesbezüglich wurde im Einspracheentscheid auf die Beurteilungen Dr. F___ vom 23. Juni 2016 und vom 7. Dezember 2016 verwiesen, wonach weder bei der Erstbehandlung noch bei den Nachkontrollen im Kantonsspital St. Gallen (KSSG) eine Verletzung am linken Ellbogen erwähnt worden sei. Auch der Versicherte selber habe kein Anschlagen des linken Arms bzw. Ellbogens während des fraglichen Unfallgeschehens erwähnt. Beschwerden am linken Arm seien erstmals von Dr. G___