1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 4. August 2017 aufgehoben und A___ ab 1. Oktober 2015 eine ganze Invalidenrente zugesprochen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zurückerstattet. 3. Dem Beschwerdeführer wird zulasten der IV-Stelle eine Parteientschädigung von Fr. 3'593.30 (inklusiv Barauslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen.