16 Abs. 1 AT). Zusätzlich sind die Barauslagen praxisgemäss mit 4% oder Fr. 128.-- zu entschädigen, sodass ein Zwischentotal von Fr. 3'328.-- resultiert. Dazu ist noch die Mehrwertsteuer zu Seite 8 schlagen, und zwar mit dem bis Ende 2017 gültigen Satz von 8% auf einen Betrag von Fr. 3'016.--, was Fr. 241.28 ausmacht, und mit dem ab 2018 gültigen Satz von 7.7% auf einen Betrag von Fr. 312.--, was ein Betreffnis von Fr. 24.02 ergibt; total ist der Beschwerdeführer von der IV-Stelle deshalb mit Fr. 3'593.30 zu entschädigen. Demnach erkennt das Obergericht: