5. 5.1 Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG sind Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung kostenpflichtig. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind vom obsiegenden Beschwerdeführer jedoch keine Kosten zu erheben (Art. 19 Abs. 3 e contrario i.V.m. Art. 53 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; bGS 143.1]), weshalb ihm der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zurückzuerstatten ist. Der Vorinstanz sind - unabhängig vom Verfahrensausgang - ebenfalls keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 22 Abs. 1 VRPG).