Im Übrigen äussere sich der Gutachter hinsichtlich der Rüge der ungenügenden Auseinandersetzung mit den Standardindikatoren nicht. Das Gutachten sei vor der Änderung der Rechtsprechung verfasst worden, womit es der neuen Rechtsprechung nicht genüge. Auf das mangelhafte Gutachten von Prof. Dr. med. B___ dürfe nicht abgestellt werden, es sei nicht neutral formuliert und enthalte tatsachenwidrige Behauptungen und Unterstellungen. 2.6 Aus den Akten geht im Wesentlichen der folgende medizinische Sachverhalt hervor: