G. Am 15. Juni 2018 erstattete Prof. Dr. med. B___ dem Obergericht das Ergänzungsgutachten (act. 18). H. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe vom 4. Juli 2018 eine Stellungnahme zum Ergänzungsgutachten ein (act. 21). Die Vorinstanz verzichtete stillschweigend auf eine Vernehmlassung. I. Mit Urteil vom 11. Dezember 2018 wurde die Beschwerde durch das Obergericht abgewiesen (act. 23). Erwägungen 1. Formelles