Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um eine rentenverändernde Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht dem Richter (BGE 109 V 108 E. 2b, 130 V 64 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 8C_315/2016 vom 20. Juni 2016 E. 2.1). Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der Prozessvoraussetzungen ergibt vorliegend im Übrigen, dass diese sowohl hinsichtlich der Beschwerdeberechtigung als auch hinsichtlich der Formund Fristerfordernisse erfüllt sind. Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten.