(IV-act. 235). Diese berufliche Massnahme wurde vorzeitig abgebrochen, nachdem der Beschwerdeführer ab anfangs Februar 2017 nicht mehr zur Arbeit erschienen war (IV-act. 246). Mit Schreiben vom 16. Februar 2017 forderte die Vorinstanz den Beklagten sinngemäss auf, zu belegen, welche gesundheitlichen Einschränkungen ihn an der Wiedereingliederung hinderten (IV-act. 245).