3.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es sich beim Ereignis vom 29. Januar 2016 nicht um einen Unfall handelte. Somit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. 4.1 Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 UVG). 4.2 Der obsiegenden AXA ist keine Parteientschädigung auszurichten (BGE 126 V 143 E. 4). Seite 16 Demnach erkennt das Obergericht: 1. Die Beschwerde von A___ wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden keine Kosten erhoben.