Beide Parteien gehen davon aus, dass es von massgebender Bedeutung ist, ob die sexuellen Handlungen freiwillig oder unfreiwillig vollzogen worden waren. In Bezug auf die Frage der Freiwilligkeit ist auf die vorhergehenden Erwägungen zu verweisen (vgl. E. 3.5). Gesamthaft betrachtet muss unter Berücksichtigung der vorhandenen Akten festgestellt werden, dass eine Unfreiwilligkeit der Handlungen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden kann. Ein Schreckereignis liegt demnach nicht vor.