Seite 15 Unfallbegriff, betont, dass sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit definitionsgemäss nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber bezieht, weshalb nicht von Belang sein könne, wenn der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog (Urteil des Kantonsgerichts Basel- Landschaft 725 16 34/187 vom 20. Juli 2017 E. 2.3 mit Hinweisen u.a. auf BGE 129 V 177; UELI KIESER, a.a.O., N. 53 zu Art. 4 ATSG).