3.6 Eine Vergewaltigung kann auch ohne körperliche Verletzungen als Unfall im Rechtssinne gelten. Dabei handelt es sich praxisgemäss um ein aussergewöhnliches Schreckereignis (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen UV 2010/48 vom 28. Oktober 2010 E. 2). Rechtsprechung und Lehre haben schreckbedingte plötzliche Einflüsse auf die Psyche seit jeher als Einwirkung auf den menschlichen Körper (im Sinne des geltenden Unfallbegriffes) anerkannt und für ihre unfallversicherungsrechtliche Behandlung besondere Regeln entwickelt. Danach setzt die Annahme eines Unfalles voraus, dass es sich um ein aussergewöhnliches Schreckereignis, verbunden mit einem entsprechenden psychischen