Mangels anderweitiger Aussagen beziehungsweise Indizien liegt allein gestützt auf die Aussagen der Beteiligten eine Unfreiwilligkeit – bestenfalls – im Bereich des Möglichen. Gestützt auf die gesamten Akten lässt sie sich aber nicht mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit belegen. Auch die unbestrittenermassen erlittenen Verletzungen der Beschwerdeführerin bleiben, da die somatischen Verletzungen eher untergeordnet waren, ohne Einfluss auf zukünftige Ansprüche (Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich UV.2014.00095 vom 21. August 2015 E. 5.1). Von einem Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG kann demnach nicht ausgegangen werden.