Lediglich D___ machte in seiner Einvernahme in Bezug auf das Küssen geltend, dass beide knutschen wollten. Dem von ihm erstellten Bild, welches die Beschwerdeführerin und C___ küssend zeigen soll, kann zur Frage der Freiwilligkeit nichts entnommen werden (act. 16/Dossier D1/4/Seite 4 und act. 16/Dossier S2/5). Auch in Bezug auf den Weg zur öffentlichen Toilette stellt sich die Frage, ob dies freiwillig geschah. Hierzu liegt nur die Aussage von D___ vor, der als einziger die beiden dabei gesehen hatte. Seiner Ansicht nach ging die Beschwerdeführerin freiwillig mit C___ auf die