Umstritten ist in Bezug auf das Ereignis vom 29. Januar 2016 zum einen, ob das Rummachen der Beschwerdeführerin und von C___ auf den Bänken freiwillig geschah. Die Beschwerdeführerin verneint die Freiwilligkeit und macht geltend, sie habe weder das Küssen noch das Begrapschen gewollt und versucht, C___ wegzustossen. C___ sagt hingegen aus, das Küssen sei einvernehmlich erfolgt. Die Auskunftspersonen äussern sich nicht explizit über die Freiwilligkeit beziehungsweise sie wurden von der Jugendstaatsanwältin in der Einvernahme auch nicht danach gefragt. Lediglich D___ machte in seiner Einvernahme in Bezug auf das Küssen geltend, dass beide knutschen wollten.