_ verliess die öffentliche Toilette zuerst. Die Beschwerdeführerin stiess nach dem Verlassen der öffentlichen Toilette wieder zu den auf sie wartenden E___ und F___. 3.5 Kein Unfallereignis liegt vor, wenn eine bestimmte Einwirkung am eigenen Körper absichtlich vorgenommen beziehungsweise herbeigeführt wird. Die Absicht muss sich auf die Folge des Unfallereignisses, nicht jedoch auf dieses selbst beziehen (UELI KIESER, a.a.O., N. 21 und N. 22 zu Art. 4 ATSG).