In Bezug auf die psychischen Einwirkungen brachte die AXA vor, dass keine über die anfänglich festgestellte Arbeitsunfähigkeit von fünf Tagen hinausgehenden psychischen Unfallfolgen dokumentiert seien. Bei fehlenden psychischen Unfallfolgen sei die Adäquanz sehr schnell zu verneinen (act. 5/7). Es liege kein Schreckereignis vor, da die Unfreiwilligkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden müsse (act. 13/4). Im Übrigen wäre auch ein adäquater Kausalzusammenhang zu verneinen (act. 13/5).