Seite 10 jederzeit die Möglichkeit dazu gehabt hätte – innere Hemmungen könnten nicht zur Bejahung des Unfallbegriffs führen – und den anderen weiter gewähren lasse, ohne dass dieser Druck ausübe, dann sei das Geschehen, auch wenn es für den Betroffenen unangenehm sei, nicht als Unfall zu qualifizieren (act. 13/4). In Bezug auf die psychischen Einwirkungen brachte die AXA vor, dass keine über die anfänglich festgestellte Arbeitsunfähigkeit von fünf Tagen hinausgehenden psychischen Unfallfolgen dokumentiert seien.