Der Ablauf sei nicht durch einen äusseren Faktor gestört worden (act. 5/6). Zudem sei die Beschwerdeführerin alkoholisiert gewesen, was leicht zu besonderen Situationen führe (act. 5/6). Es sei nicht nachvollziehbar und illusorisch, dass die Beschwerdeführerin C___ auf die öffentliche Toilette folgte, nur um mit ihm zu sprechen und damit er Ruhe gebe (act. 13/3). Das sich Anvertrauen gegenüber den Eltern spreche nicht gegen eine Freiwilligkeit (act. 13/3). Eine Unfreiwilligkeit liege bestenfalls im Bereich des Möglichen, lasse sich aber nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit belegen (13/3). Wer den Abbruch des Kontakts unterlasse, obwohl er