Es sei durchaus möglich, dass sie während der ganzen Handlungen paralysiert gewesen sei, was aber nichts an der fehlenden Unfreiwilligkeit ändere und sich in beweisrechtlicher Hinsicht nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit belegen lasse (act. 5/5). Selbst wenn die Beschwerdeführerin paralysiert gewesen wäre, handle es sich hierbei um einen rein inneren Faktor, der zur Bejahung des Unfallbegriffs nicht genügen könne (act. 13/3). Allein aus dem Umstand, dass es zu Verletzungen gekommen sei, lasse sich keine Ungewöhnlichkeit ableiten (act. 5/6). Der Ablauf sei nicht durch einen äusseren Faktor gestört worden (act. 5/6).