habe (act. 5/4). Jedoch hätte sie den Austausch beenden können, was eine Unfreiwilligkeit im Sinne des Gesetzes als sehr unwahrscheinlich erscheinen und nicht mit dem notwendigen Beweisgrad belegen lasse. Dies müsse genauso in Bezug auf die Schädigung an sich gelten; sie habe diese in Kauf genommen (act. 5/5). Es sei durchaus möglich, dass sie während der ganzen Handlungen paralysiert gewesen sei, was aber nichts an der fehlenden Unfreiwilligkeit ändere und sich in beweisrechtlicher Hinsicht nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit belegen lasse (act. 5/5).