3.2 Die AXA hingegen hat die Unabsichtlichkeit bezüglich der körperlichen Einwirkung und das Vorliegen einer psychischen Einwirkung verneint. Weil damit nach Ansicht der AXA kein Unfallereignis angenommen werden konnte, konnte sie einen Unfall im Sinne des Gesetzes verneinen, ohne dass sie die Unfallfolgen hätte prüfen müssen. Sie wendet im Wesentlichen ein, es mangle an der Unfreiwilligkeit, da sich die Beschwerdeführerin freiwillig ausgezogen und freiwillig die sexuellen Handlungen ausgeführt und toleriert habe. Zwar sei unklar, wie sich die Freiwilligkeit im weiteren Verlauf dargestellt habe, als C___ grob an und mit der Beschwerdeführerin verschiedene sexuelle Handlungen vorgenommen