Seite 9 Das Ereignis mit groben oralen, analen und vaginalen sexuellen Handlungen ohne Schutz und unter bedenklichen hygienischen Bedingungen gegen ihren Willen sei als aussergewöhnliches Schreckereignis zu betrachten. Bei der Beurteilung sei entscheidend, ob die Handlungen freiwillig erfolgt seien oder nicht. Sie habe nicht freiwillig mitgemacht (act. 9/6). Zwar verweigere sie eine psychologische Behandlung, jedoch dauere die Beratung bei der Opferhilfe an. Es seien psychische Unfallfolgen entstanden, auch wenn diese bisher nicht zu einer längeren Arbeitsunfähigkeit geführt hätten (act. 9/7). Die