Die sexuellen Handlungen und die daraus entstandenen physischen und psychischen Schäden seien gegen ihren Willen erfolgt und erfüllten die Voraussetzungen der Unfreiwilligkeit, der Plötzlichkeit und der Ungewöhnlichkeit (act. 9/6). Darüber hinaus ist der Unfallbegriff gemäss der Beschwerdeführerin auch aufgrund des Schreckereignisses zu bejahen. Sie lässt hierzu vorbringen, das Ereignis vom 29. Januar 2016 habe einen Schock ausgelöst, belaste sie psychisch sehr und habe eine Störung des seelischen Gleichgewichts verursacht. Nicht entscheidend für einen Unfall sei, ob die entstandenen psychischen Schäden eine Behandlung nach sich zögen.