Die Unfreiwilligkeit sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu bejahen (act. 9/5f). Ob sie im Unfallzeitpunkt alkoholisiert gewesen sei, spiele keine Rolle, da dies an der Unfreiwilligkeit nichts ändere (act. 9/6). Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass sie Opfer eines sexuellen Übergriffs geworden sei. Die sexuellen Handlungen und die daraus entstandenen physischen und psychischen Schäden seien gegen ihren Willen erfolgt und erfüllten die Voraussetzungen der Unfreiwilligkeit, der Plötzlichkeit und der Ungewöhnlichkeit (act. 9/6).