_ begleitet, da dieser mit ihr habe reden wollen (act. 9/4). Einzig aus der mangelnden Gegenwehr wegen ihrer Angst und Lähmung könne nicht auf ein freiwilliges Mitmachen geschlossen werden, weder zu Beginn noch im Verlauf der Handlungen (act. 9/5). Keine Schlüsse auf die Freiwilligkeit liessen eine allfällige Angst vor einer ungewollten Schwangerschaft und ihre Aussage, es sei ihr grösster Fehler gewesen, zu (act. 9/5). Es sei sehr unwahrscheinlich, dass bei einem ersten sexuellen Kontakt freiwillig grobe vaginale, anale und orale sexuelle Handlungen vorgenommen werden. Die Unfreiwilligkeit sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu bejahen (act. 9/5f).