3.1 Im vorliegenden Fall wird von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht, es liege aktuell eine Unfallfolge vor. Eine solche wurde denn auch nicht geprüft. Vielmehr stellt sie sich auf den Standpunkt, dass das Ereignis vom 29. Januar 2016 den Unfallbegriff nach Art. 4 ATSG erfülle, da es zu einer nicht beabsichtigten schädigenden Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors gekommen sei. Sie habe C___ mehrfach mitgeteilt, dass sie die sexuellen Handlungen nicht wolle. Sie habe Angst gehabt, sei versteinert gewesen und habe die Handlungen über sich ergehen lassen, um es nicht noch zu verschlimmern.