2.2 Art. 4 ATSG umschreibt zum einen unter Heranziehung von vier Kriterien (Plötzlichkeit, Unfreiwilligkeit, Ungewöhnlichkeit, äusserer Faktor) das Unfallereignis und hält zum anderen fest, dass das so definierte Unfallereignis eine bestimmte Folge (Beeinträchtigung der Gesundheit oder Tod) haben müsse, damit ein Unfall im Sinne des Gesetzes anzunehmen ist (UELI KIESER, a.a.O., N. 7 und N. 61 zu Art. 4 ATSG).